Fachwort |
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Deutsch | juristische | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | jur|is|tische |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 14. 1 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt . |
| BGB 549. 2 Die Vorschriften über die Mieterhöhung ( §§ 557 bis 561 ) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum ( § 568 Abs . 2 , §§ 573 , 573a , 573d Abs . 1 , §§ 574 bis 575 , 575a Abs . 1 und §§ 577 , 577a ) gelten nicht für Mietverhältnisse über 1. Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist , 2. Wohnraum , der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat , sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist , mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt , 3. Wohnraum , den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat , um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen , wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat . |
| BGB 613a. 3 Absatz 2 gilt nicht , wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt . |
| BGB 648a. 6 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung , wenn der Besteller 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist , über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist , oder 2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt . Satz 1 Nr . 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer . |
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