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BGB 468. 1 Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden , so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen , wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet .
BGB 468. 2 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs , so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht , als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , übernommen worden ist . Entsprechendes gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist .