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Fachwort
Deutschgestatteten Grundwort gestatten
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: ges|tat|te|ten
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Berechtigung Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
BGB 113. 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen , in Dienst oder in Arbeit zu treten , so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig , welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst - oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen . Ausgenommen sind Verträge , zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf .
BGB 1649. 1 Die Einkünfte des Kindesvermögens , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden , sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden . Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen , können die Einkünfte verwendet werden , die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt . BGB 1649. 2 Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden , für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden , soweit dies unter Berücksichtigung der und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht . VermögensDiese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes .