kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
gestatteten
Grundwort
gestatten
Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik
Trennung:
ges|tat|te|ten
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Berechtigung
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
Konjugation
BGB 113. 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen , in Dienst oder in Arbeit zu treten , so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig , welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst - oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen . Ausgenommen sind Verträge , zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf .
BGB 1649. 1 Die Einkünfte des Kindesvermögens , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden , sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden . Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen , können die Einkünfte verwendet werden , die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt . BGB 1649. 2 Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden , für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden , soweit dies unter Berücksichtigung der und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht . VermögensDiese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes .