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BGB 26. 1 Der Verein muss einen Vorstand haben . Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters . Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden .
BGB 67. 2 Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen .
BGB 76. 3 Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen .
BGB 562b. 2 Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden , so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und , wenn der Mieter ausgezogen ist , die Überlassung des Besitzes verlangen . Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats , nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat , wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat .