kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschgeminderten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: geminderten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 441. 4 Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt , so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten . § 346 Abs . 1 und § 347 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .