Fachwort |
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Deutsch | ersichtlich | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | ersi|cht|lich |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1096 Jüdische und christliche Liturgie . Eine bessere Kenntnis des Glaubens und des religiösen Lebens des jüdischen Volkes , wie sie noch heute bekannt und gelebt werden , kann zu einem besseren Verständnis gewisser Aspekte der christlichen Liturgie verhelfen . Für Juden und für Christen ist die Heilige Schrift ein wesentlicher Bestandteil ihrer Liturgien : für die Verkündigung des Wortes Gottes , die Antwort auf dieses Wort , das Lobgebet und die Fürbitte für die Lebenden und die Toten und die Anrufung des göttlichen Erbarmens . Der Wortgottesdienst hat mit der ihm eigenen Form seinen Ursprung im Judentum . Das Stundengebet und weitere liturgische Texte und Formulare haben Entsprechungen im Judentum ; ebenso die Formulierungen selbst unserer ehrwürdigsten Gebete wie z . B . des Vaterunsers . Auch die Hochgebete folgen Vorbildern aus der jüdischen Tradition . Die Ähnlichkeit zwischen jüdischer und christlicher Liturgie - aber auch der Unterschied ihrer Inhalte - wird besonders an den großen Fest en d es liturgischen Jahres , wie etwa dem Osterfest , ersichtlich . Christen und Juden feiern das Paschafest : Die Juden das auf die Zukunft ausgerichtete geschichtliche Pascha ; die Christen das im Tod und in der Auferstehung Christi in Erfüllung gegangene , wenn auch noch stets auf die endgültige Vollendung harrende Pascha . |
| BGB 507. 1 § 494 Abs . 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden . Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab , aus dem der Barzahlungspreis , der Sollzinssatz , der effektive Jahreszins , ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind , ist auch § 492 Abs . 1 nicht anzuwenden , wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt . |
| BGB 892. 1 Zugunsten desjenigen , welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt , gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig , es sei denn , dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist . Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt , so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam , wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist . |
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