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Fachwort
Deutschersetzenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ersetzenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 290 Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet , der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann , so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen , welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird . Das Gleiche gilt , wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist .
BGB 566. 2 Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht , so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge , der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat . Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis , so wird der Vermieter von der Haftung befreit , wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt , zu dem die Kündigung zulässig ist .
BGB 767. 2 Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung .
BGB 849 Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen , so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen , welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird .