| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | ermächtigen | Grundwort | mächtigen | 
	| Fachbebiet | Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben | Trennung: | er|mäch|ti|gen | 
  	| Inhalt | Kultur -> Begegnung Person -> Berechtigung | Status: | Beziehung | 
  | Worttyp | Verb -> Infinitiv -> Präsens | 
  | Konjugation | Konjugation hat | 
| im Mehrwort | BGB 37. 2 Wird dem Verlangen nicht entsprochen , so kann das Amtsgericht die Mitglieder , die das Verlangen gestellt haben , zur Berufung der Versammlung ermächtigen ; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen . Zuständig ist das Amtsgericht , das für den Bezirk , in dem der Verein seinen Sitz hat , das Vereinsregister führt . Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden . | 
|  | BGB 2199. 1 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen , einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen . | 
|  | BGB 2199. 2 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen , einen Nachfolger zu ernennen . | 
|  | GG 45 Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union . Er kann ihn ermächtigen , die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen . Er kann ihn auch ermächtigen , die Rechte wahrzunehmen , die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind . | 
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