| Fachwort | 
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  | Deutsch | erheblichen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | e|rhe|blic|hen  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 105a Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens , das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann , so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und , soweit vereinbart , Gegenleistung als wirksam , sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind . Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen .   | 
 | BGB 138. 2 Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft , durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage , der Unerfahrenheit , des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt , die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen .   | 
 | BGB 505. 2 Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat , unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten .   | 
 | BGB 569. 1 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs . 1 liegt für den Mieter auch vor , wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist , dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist . Dies gilt auch , wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat , die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen .   | 
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