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BGB 314. 2 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag , ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . § 323 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .
BGB 321. 2 Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen , in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat . Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten . § 323 findet entsprechende Anwendung .
BGB 543. 3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag , so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . Dies gilt nicht , wenn 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht , 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr . 3 in Verzug ist .
BGB 637. 1 Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen , wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert .