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BGB 778 Wer einen anderen beauftragt , im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren , haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge .
GG 104a. 4 Bundesgesetze , die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen , geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden , bedürfen der Zustimmung des Bundesrates , wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind .