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BGB 426. 1 Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet , soweit nicht ein anderes bestimmt ist . Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen .
BGB 735 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus , so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen , nach welchem sie den Verlust zu tragen haben . Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen .
BGB 760. 3 Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt , für den die Rente im Voraus zu entrichten ist , so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag .
BGB 1612b. 1 Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden : 1. zur Hälfte , wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt ( § 1606 Abs . 3 Satz 2 ) ; 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe . In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes .