Fachwort |
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Deutsch | entbehrlich | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | ent|beh|rlich |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 281. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen . |
| BGB 323. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen . |
| BGB 326. 5 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , kann der Gläubiger zurücktreten ; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung , dass die Fristsetzung entbehrlich ist . |
| BGB 496. 2 Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt , ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246 § 1 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten . Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich , wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat , dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt . Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort , ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen . |
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