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BGB 1619 Das Kind ist , solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird , verpflichtet , in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten .
§ 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
BGB 1620 Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Absicht fehlt , Ersatz zu verlangen .
BGB 1626. 2 Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln . Sie besprechen mit dem Kind , soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist , Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an .