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Fachwort
Deutsch
einwilligen
Grundwort
willigen
Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben
Trennung:
ein|wil|li|gen
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Berechtigung
Status:
Beziehung
Worttyp
Verb -> Infinitiv -> Präsens
Konjugation
Konjugation hat
im Mehrwort
BGB 1598a. 1 Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können 1. der Vater jeweils von Mutter und Kind , 2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und 3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen verlangen , dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden . Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden .
BGB 1631c Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen . Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen . § 1909 findet keine Anwendung .
BGB 1904. 5 Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten . Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen , nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen , wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist .
BGB 1905. 1 Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten , in die dieser nicht einwilligen kann , so kann der Betreuer nur einwilligen , wenn 1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht , 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird , 3. anzunehmen ist , dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde , 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre , die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte , und 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann . Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides , das ihr drohen würde , weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen , die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären ( §§ 1666 , 1666a ) , gegen sie ergriffen werden müssten .