| Fachwort | 
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  | Deutsch | einseitiges   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | ein|seit|iges  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 111 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt , ist unwirksam . Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor , so ist das Rechtsgeschäft unwirksam , wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte .   | 
 | BGB 174 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt , ist unwirksam , wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte .   | 
 | BGB 180 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig . Hat jedoch derjenige , welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war , die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen , dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele , so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung . Das Gleiche gilt , wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird .   | 
 | BGB 182. 3 Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft , dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt , mit Einwilligung des Dritten vorgenommen , so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2 , 3 entsprechende Anwendung .   | 
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