| Fachwort | 
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  | Deutsch | einseitigen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | ein|seit|igen  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 143. 3 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft , das einem anderen gegenüber vorzunehmen war , ist der andere der Anfechtungsgegner . Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft , das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war , auch dann , wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist .   | 
 | BGB 143. 4 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder , der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat . Die Anfechtung kann jedoch , wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war , durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen ; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen , welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist .   | 
 | BGB 180 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig . Hat jedoch derjenige , welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war , die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen , dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele , so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung . Das Gleiche gilt , wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird .   | 
 | BGB 182. 1 Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts , das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist , von der Zustimmung eines Dritten ab , so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden .   | 
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