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GG 51. 3 Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden , wie es Stimmen hat . Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden .
GG 52. 3a Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden , deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten ; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs . 2.
GG 91a. 3 Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land . In den Fällen des Absatzes 1 Nr . 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte ; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen . Das Nähere regelt das Gesetz . Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten .
GG 108. 6 Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt .