Fachwort |
|
|
Deutsch | eingehalten | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | e|in|ge|ha|lten |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 2147 Versprechen , die man jemandem im Namen Gottes macht , bringen die Ehre , Zuverlässigkeit , Wahrhaftigkeit und Autorität Gottes ins Spiel . Sie müssen unbedingt eingehalten werden . Wer sie nicht hält , mißbraucht den Namen Gottes und erklärt Gott gleichsam zum Lügner [ Vgl . 1 Joh 1,10. ] |
| Kte 2213 Die menschlichen Gemeinschaften setzen sich aus Personen zusammen . Sie gut zu regieren besteht nicht bloß darin , daß Rechte gewährleistet , Pflichten erfüllt und Verträge eingehalten werden . Gerechte Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern , zwischen Regierenden und Bürgern setzen das natürliche Wohlwollen voraus , das der Würde menschlicher Personen entspricht , die auf Gerechtigkeit und Brüderlichkeit bedacht sind . |
| Kte 2498 Die öffentliche Gewalt hat hier mit Rücksicht auf das Gemeinwohl . . . besondere Verpflichtungen . . . Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat sie die wahre und rechte Freiheit der Information . . . zu verteidigen und zu schützen ( IM 12 ) . Indem die Behörden entsprechende Gesetze erlassen und darauf achten , daß diese auch eingehalten werden , sollen sie dafür sorgen , daß der schlechte Gebrauch der Massenmedien nicht schwere Schäden für die öffentliche Sitte und den Fortschritt der Gesellschaft verursacht ( IM 12 ) . Sie sollen die Verletzung der Rechte eines jeden auf seinen guten Ruf und auf die Achtung seines Privatlebens bestrafen . Sie sollen rechtzeitig und aufrichtig die Informationen vermitteln , die das Gemeinwohl betreffen , und auf begründete Besorgnisse der Bevölkerung antworten . Die Verbreitung von Fehlinformationen , um die öffentliche Meinung durch die Medien zu manipulieren , ist durch nichts zu rechtfertigen . Behördliche Eingriffe dürfen die Freiheit von Einzelpersonen und Gruppen n icht beeinträchtigen . |
| BGB 55a. 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen , dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird . Hierbei muss gewährleistet sein , dass 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten , insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden , 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können , 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs . 1 Satz 2 Nr . 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden . Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen . BGB 55a. 2 Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers , sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind . Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen . BGB 55a. 3 Eine Eintragung wird wirksam , sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann . Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen , ob diese Voraussetzungen eingetreten sind . Jede Eintragung soll den Tag angeben , an dem sie wirksam geworden ist . |
| |