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BGB 1059a. 1 Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu , so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar : 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über , so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über , es sei denn , dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist . 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen , so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden , sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist . Ob diese Voraussetzungen gegeben sind , wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt . Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden . Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen .