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beteiligen
Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik
Trennung:
bet|ei|li|gten
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
Konjugation
BGB 675r. 1 Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt , einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen . Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt , so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt .
GG 0. 1 Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt , daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist . Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat , vertreten durch seine Präsidenten , das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet . Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs . 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht :
GG 29. 7 Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen , wenn das Gebiet , dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll , nicht mehr als 50000 Einwohner hat . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf . Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen .
GG 29. 8 Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln . Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören . Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land . Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder , kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden ; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung . Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen , wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt ; das Nähere regelt ein Bundesgesetz . Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages .