Fachwort |
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Deutsch | bestehender | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | bes|teh|end|er |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 3. 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt . Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin . |
| GG 135. 2 Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht , soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war , oder nach seiner gegenwärtigen , nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient , auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über , die nunmehr diese Aufgaben erfüllen . |
| GG 135. 3 Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs , soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört , auf das Land über , in dessen Gebiet es belegen ist . |
| GG 135a. 1 Durch die in Artikel 134 Abs . 4 und Artikel 135 Abs . 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden , daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89 , 90 , 134 und 135 im Zusammenhang stehen , und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger , die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen , 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden ( Gemeindeverbände ) , die aus Maßnahmen entstanden sind , welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben . GG 135a. 2 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund , Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen , und auf Verbindlichkeiten , die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen . |
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