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Fachwort
Deutschbeschließen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: be|sch|li|eßen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1161 Sämtliche Zeichen der Liturgiefeier beziehen sich auf Christus , so auch die Bilder der heiligen Gottesmutter und der Heiligen . Sie sind Zeichen für Christus , der in ihnen verherrlicht wird . In ihnen schauen wir die Wolke von Zeugen ( Hebr 12,1 ) , welche sich weiterhin um das Heil der Welt sorgen und mit denen wir , vor allem in der sakramentalen Feier , vereint sind . Durch ihre Ikonen sieht unser Glaube den nach dem Bilde Gottes geschaffenen , endlich zur Gottähnlichkeit verklärten Menschen [ Vgl . Röm 8:29 ; 1 Joh 3,2. ] , und sogar die Engel , die ebenfalls unter Christus , dem Haupt , zusammengefaßt sind . Folgend der gottkündenden Lehre unserer heiligen Väter und der Überlieferung der katholischen Kirche - denn wir wissen , daß diese vom Heiligen Geist , der in ihr wohnt , stammt - beschließen wir mit aller Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit , in den heiligen Kirchen Gottes , auf den heiligen Geräten und Gewändern , Wänden und Tafeln , Häusern und Wegen , ebenso wie die Darstellung des kostbaren und lebendigmachenden Kreuzes die ehrwürdigen und heiligen Bilder - seien sie aus Farben , Stein oder sonst einem geeigneten Material - anzubringen ; [ dies gilt ] für das Bild unseres Herrn und Gottes und Erlösers Jesus Christus , unserer unbefleckten Herrin , der heiligen Gottesgebärerin , der ehrwürdigen Engel und aller heiligen und frommen Menschen ( 2. K . v . Nizäa :DS 600 ) .
BGB 42. 1 Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist , aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand des Vereins vorsieht , aufgehoben , so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen . Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht ; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden .
BGB 261. 1 Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen .
BGB 728. 1 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht , aufgehoben , so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen .