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Fachwort
Deutschberuflichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: be|rufl|ic|hen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
besichtigt
beleidigtest
besichtige
beruflichen
besichtigt
beruflichen
besichtige
besch?tzen.
besichtigt
beruflichen
besichtigt
beruflichen
bescheinige
beeindruckend
bescheinige
beleuchtetet
belichtetest
beleuchtetet
besichtige
beleuchteten
besichtige
beruflichen
beruflicher
beruflichen
bescheinige
beeindruckend
bescheinige
beleuchtetet
belichtetest
beleuchtetet
BGB 13 Verbraucher ist jede natürliche Person , die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt , der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann .
BGB 14. 1 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt .
BGB 512 Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen , die sich ein Darlehen , einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen , es sei denn , der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro .
Titel 8 Dienstvertrag * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Titel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung , zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ( ABl . EG Nr . L 39 S . 40 ) und 2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen , Betrieben oder Betriebsteilen ( ABl . EG Nr . L 61 S . 26 ) .