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Fachwort
Deutschberechtigte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: bere|cht|igte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2185 Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sollen die Gläubigen keine Arbeiten oder Tätigkeiten ausüben , die schuldige Gottesverehrung , die Freude am Tag des Herrn , das Verrichten von Werken der Barmherzigkeit und die angemessene Erholung von Geist und Körper verhindern [ Vgl . [ link ] CIC . can , 1247 ] . Familienpflichten oder wichtige soziale Aufgaben entschuldigen rechtmäßig davon , das Gebot der Sonntagsruhe einzuhalten . Die Gläubigen sollen aber darauf achten , daß berechtigte Entschuldigungen nicht zu Gewohnheiten führen , die für die Gottesverehrung , das Familienleben und die Gesundheit nachteilig sind . Die Liebe zur Wahrheit drängt zu heiliger Muße ; die Dringlichkeit der Liebe nimmt willig Arbeit auf sich " ( Augustinus , civ . 19,19 ) .
Kte 2480 Es ist verwerflich , durch Schmeichelei , Lobhudelei oder Gefälligkeit in Worten oder Haltungen andere in ihren schlechten Handlungen und ihrem falschen Verhalten zu bestärken . Lobhudelei ist ein schwerwiegender Fehler , wenn sie sich zum Komplizen von Lastern oder schweren Sünden macht . Der Wunsch , einen Dienst zu leisten , oder Freundschaft rechtfertigt Doppelzüngigkeit nicht . Lobhudelei ist eine läßliche Sünde , wenn sie nur in der Absicht geschieht , angenehm zu sein , ein Übel zu verhüten , einer Not zu begegnen oder berechtigte Vorteile zu erlangen .
BGB 343. 1 Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch , so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers , nicht bloß das Vermögensinteresse , in Betracht zu ziehen . Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen .
BGB 577a. 1 Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden , so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs . 2 Nr . 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen .