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Fachwort
Deutschbelastenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: belastenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 883. 1 Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden . Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig .