kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschaußerstande Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: auße|rst|ande
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1889 Ohne die Hilfe der Gnade sind die Menschen außerstande , den schmalen Pfad zu erkennen zwischen der Feigheit , die dem Bösen weicht , und der Gewalt , die sich zwar einbildet , das Böse zu bekämpfen , es aber in Wirklichkeit verschlimmert ( CA 25 ) . Dies ist der Pfad der christlichen Liebe , der Liebe zu Gott und zum Nächsten . Die Liebe ist das größte soziale Gebot . Sie achtet den anderen und dessen Rechte . Sie verlangt gerechtes Handeln und sie allein macht uns dazu fähig . Sie drängt zu einem Leben der Selbsthingabe : Wer sein Leben zu bewahren sucht , wird es verlieren ; wer es dagegen verliert , wird es gewinnen ( Lk 17,33 ) .
Kte 2266 Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert , daß der Angreifer außerstande gesetzt wird schaden . Aus diesem Grund hat die überlieferte Lehre der Kirche die Rechtmäßigkeit des Rechtes und der Pflicht der gesetzmäßigen öffentlichen Gewalt anerkannt , der Schwere des Verbrechens angemessene Strafen zu verhängen , ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen . Aus analogen Gründen haben die Verantwortungsträger das Recht , diejenigen , die das Gemeinwesen , für das sie verantwortlich sind , angreifen , mit Waffengewalt abzuwehren . Die Straft soll in erster Linie die durch das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen . Wird sie vom Schuldigen willig angenommen , gilt sie als Sühne . Zudem hat die Strafe die Wirkung , die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu schützen . Schließlich hat die Strafe auch eine heilende Wirkung : sie soll möglichst dazu beitragen , daß sich der Schuldige bessert [ Vgl . Lk 23,40-43. ] .
BGB 297 Der Gläubiger kommt nicht in Verzug , wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist , die Leistung zu bewirken .
BGB 371 Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden , so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen . Behauptet der Gläubiger , zur Rückgabe außerstande zu sein , so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen , dass die Schuld erloschen sei .