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Fachwort
Deutschausgetragen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: au|sg|et|ragen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 660. 2 Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt , so ist der Auslobende berechtigt , die Erfüllung zu verweigern , bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben ; jeder von ihnen kann verlangen , dass die Belohnung für alle hinterlegt wird .