| Fachwort | 
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  | Deutsch | ausgelösten   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | ausgelösten  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 675s. 2 Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet , den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln . Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln , dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird .   | 
 | § 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang   | 
 | BGB 675x. 1 Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags , der auf einem autorisierten , vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht , wenn 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und 2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt , den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten , den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können ; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht , wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde . Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters verpflichtet , die Sachumstände darzulegen , aus denen er sein Erstattungsverlangen herleitet .   | 
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