| Fachwort | 
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  | Deutsch | aufzukommen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | auf|zukom|men  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Kte 2122 Der Spender [ von Sakramenten ] darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern ; er hat immer darauf bedacht zu sein , daß Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden ( [ link ] CIC , can . 848 ) . Die zuständige Autorität setzt Stolgebühren fest , kraft des Grundsatzes , daß das christliche Volk für den Unterhalt der kirchlichen Amtsträger aufzukommen hat . Denn wer arbeitet , hat ein Recht auf seinen Unterhalt ( Mt 10,10 ) [ Vgl . Lk 10,7 ; 1 Kor 9,5-18 ; 1 Tim 5,17-18. ] .   | 
 | Kte 2402 Am Anfang hat Gott die Erde und ihre Güter der Menschheit zur gemeinsamen Verwaltung anvertraut , damit sie für die Erde sorge , durch ihre Arbeit über sie herrsche und ihre Früchte genieße [ Vgl . Gen 1,26-29 ] . Die Güter der Schöpfung sind für das gesamte Menschengeschlecht bestimmt . Die Erde ist jedoch unter die Menschen aufgeteilt , um die Sicherheit ihres Lebens zu gewährleisten , das in Gefahr schwebt , Mangel zu leiden und der Gewalttätigkeit zum Opfer zu fallen . Die Aneignung von Gütern ist berechtigt , um die Freiheit und Würde der Menschen zu sichern und jedem die Möglichkeit zu verschaffen , für seine Grundbedürfnisse und die Bedürfnisse der ihm Anvertrauten aufzukommen . Sie soll ermöglichen , daß unter den Menschen eine natürliche Solidarität besteht .   | 
 | BGB 451. 2 Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen , so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen .   | 
 | BGB 735 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus , so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen , nach welchem sie den Verlust zu tragen haben . Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen .   | 
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