| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | anzufechten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | anzufechten | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 770. 1 Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern , solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht , das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten . | 
|  | BGB 1600. 1 Berechtigt , die Vaterschaft anzufechten , sind : 1. der Mann , dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 und 2 , § 1593 besteht , 2. der Mann , der an Eides Statt versichert , der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben , 3. die Mutter , 4. das Kind und 5. die zuständige Behörde ( anfechtungsberechtigte Behörde ) in den Fällen des § 1592 Nr . 2. | 
|  |  |