| Fachwort | 
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  | Deutsch | angeordnete   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | ang|eo|rdn|ete  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | annehmbare   | 
 | angekränkelt   | 
 | besorge   | 
 | bespülen   | 
 | besorgt   | 
 | bespülen   | 
 | besorge   | 
 | bespülst   | 
 | besorgt   | 
 | bespülen   | 
 | besorgt   | 
 | bespülen   | 
 | bespülte   | 
 | besprengst   | 
 | bespülte   | 
 | besprühen   | 
 | besprühet   | 
 | besprühen   | 
 | besorge   | 
 | bespräche   | 
 | besorge   | 
 | bespülen   | 
 | bespület   | 
 | bespülen   | 
 | bespülte   | 
 | besprengst   | 
 | bespülte   | 
 | besprühen   | 
 | besprühet   | 
 | besprühen   | 
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 | Kte 1951 Das Gesetz ist eine von der zuständigen Autorität im Blick auf das Gemeinwohl angeordnete Verhaltensregel . Das sittliche Gesetz setzt die vernunftgemäße Ordnung unter den Geschöpfen voraus , die durch die Macht , Weisheit und Güte des Schöpfers zu ihrem Wohl und im Blick auf ihr Ziel festgelegt worden ist . Jedes Gesetz hat im ewigen Gesetz seine erste und letzte Wahrheit . Das Gesetz wird von der Vernunft ausgesprochen und festgelegt als eine Teilhabe an der Vorsehung des lebendigen Gottes , des Schöpfers und Erlösers aller . Diese Anordnung der Vernunft nennt man das Gesetz ( Leo XIII. , Enz . Libertas præstantissimum , Thomas v . A. , s . th . 1-2,90,1 zitierend ) . Unter allen beseelten Wesen kann einzig der Mensch sich rühmen , gewürdigt worden zu sein , von Gott ein Gesetz zu empfangen . Als vernunftbegabtes Lebewesen , das zu verstehen und zu unterscheiden fähig ist , soll er das Verhalten seiner Freiheit und seiner Vernunft entsprechend regeln in Unterordnung unter den , der ihm alles übergeben hat ( Tertullian , Marc . 2,4 ) .   | 
 | GG 136w(Weimarer Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt . Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis . Niemand ist verpflichtet , seine religiöse Überzeugung zu offenbaren . Die Behörden haben nur soweit das Recht , nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen , als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert . Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden .   | 
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