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Fachwort
Deutschangeordnete Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ang|eo|rdn|ete
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
annehmbare
angekränkelt
besorge
bespülen
besorgt
bespülen
besorge
bespülst
besorgt
bespülen
besorgt
bespülen
bespülte
besprengst
bespülte
besprühen
besprühet
besprühen
besorge
bespräche
besorge
bespülen
bespület
bespülen
bespülte
besprengst
bespülte
besprühen
besprühet
besprühen
Kte 1951 Das Gesetz ist eine von der zuständigen Autorität im Blick auf das Gemeinwohl angeordnete Verhaltensregel . Das sittliche Gesetz setzt die vernunftgemäße Ordnung unter den Geschöpfen voraus , die durch die Macht , Weisheit und Güte des Schöpfers zu ihrem Wohl und im Blick auf ihr Ziel festgelegt worden ist . Jedes Gesetz hat im ewigen Gesetz seine erste und letzte Wahrheit . Das Gesetz wird von der Vernunft ausgesprochen und festgelegt als eine Teilhabe an der Vorsehung des lebendigen Gottes , des Schöpfers und Erlösers aller . Diese Anordnung der Vernunft nennt man das Gesetz ( Leo XIII. , Enz . Libertas præstantissimum , Thomas v . A. , s . th . 1-2,90,1 zitierend ) . Unter allen beseelten Wesen kann einzig der Mensch sich rühmen , gewürdigt worden zu sein , von Gott ein Gesetz zu empfangen . Als vernunftbegabtes Lebewesen , das zu verstehen und zu unterscheiden fähig ist , soll er das Verhalten seiner Freiheit und seiner Vernunft entsprechend regeln in Unterordnung unter den , der ihm alles übergeben hat ( Tertullian , Marc . 2,4 ) .
GG 136w(Weimarer Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt . Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis . Niemand ist verpflichtet , seine religiöse Überzeugung zu offenbaren . Die Behörden haben nur soweit das Recht , nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen , als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert . Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden .