| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | angebotenen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | angebotenen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 299 Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt , vor der bestimmten Zeit zu leisten , so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug , dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist , es sei denn , dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat . | 
|  | BGB 491a. 3 Der Darlehensgeber ist verpflichtet , dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben , damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird , zu beurteilen , ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird . Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1 , die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer , einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug , zu erläutern . | 
|  | BGB 493. 1 Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit , unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber , ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist . Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit , muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten . | 
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