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Fachwort
Deutschangebliches Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: an|ge|blic|hes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
angewöhnen
anderreihtet
angeworben
angebliches
angewöhnen
angebliches
angeworben
angeborenen
angewöhnen
angebliches
angewöhnen
angebliches
angebrochen
acquisiverant
angebrochen
anerkennende
anfänglichen
anerkennende
angeworben
anderweitige
angeworben
angebliches
angeborenem
angebliches
angebrochen
acquisiverant
angebrochen
anerkennende
anfänglichen
anerkennende
Kte 2108 Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis , einem Irrtum anzuhängen [ Vgl . Leo XIII. , Enz . Libertas præstantissimum ] , noch ein angebliches Recht auf Irrtum [ Vgl . Pius XII. , Ansprache vom 6 Dezember 1953 ] sondern es ist ein natürliches Recht des Menschen auf die bürgerliche Freiheit , das heißt darauf , daß im religiösen Bereich - innerhalb der gebührenden Grenzen - von der politischen Gewalt kein äußerer Zwang ausgeübt wird . Dieses natürliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen , so daß es zum staatlichen Recht wird [ Vgl . DH 2. ] .