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BGB 307. 3 Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden . Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein .
BGB 484. 1 Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form , soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist . Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Die in dem in § 482 bezeichneten , dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags , soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen . Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden . Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben nach Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs . 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten .
BGB 536. 4 Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam .
BGB 547. 2 Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam .