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Fachwort
DeutschZuwendungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zu|wen|dun|gen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 84 Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt , so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden .
BGB 1375. 2 Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet , um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist , dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat , durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat , 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu benachteiligen . Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen , das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat , so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen , dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist .
BGB 1380. 1 Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet , was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist , dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll . Im Zweifel ist anzunehmen , dass Zuwendungen angerechnet werden sollen , wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt , die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind .
BGB 1640. 1 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt , zu verzeichnen , das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen . Gleiches gilt für Vermögen , welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalls erwirbt , sowie für Abfindungen , die anstelle von Unterhalt gewährt werden , und unentgeltliche Zuwendungen . Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts .