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BGB 212. 1 Die Verjährung beginnt erneut , wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung , Zinszahlung , Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird .