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Fachwort
DeutschZinsscheine Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zinsscheine
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 803 Zinsscheine
BGB 803. 1 Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben , so bleiben die Scheine , sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten , in Kraft , auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird .
BGB 803. 2 Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben , so ist der Aussteller berechtigt , den Betrag zurückzubehalten , den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist .
§ 1296 Erstreckung auf Zinsscheine