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BGB 233 Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und , wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen , ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung .
§ 234 Geeignete Wertpapiere
BGB 234. 1 Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie auf den Inhaber lauten , einen Kurswert haben und einer Gattung angehören , in der Mündelgeld angelegt werden darf . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .
BGB 235 Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat , ist berechtigt , das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere , die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen .