Fachwort |
|
|
Deutsch | Wahrnehmung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Wahrn|eh|mung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 911 In der Kirche können bei der Ausübung dieser [ Leitungsgewalt ] Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken ( [ link ] CIC , can . 129 , §2 ) . So können sie etwa an Partikularkonzilien [ [ link ] CIC , can . 443 , §4 ] und Diözesansynoden [ [ link ] CIC , can . 463 , §§1:2 ] teilnehmen , Mitglieder von Pastoralräten werden [ CIC , cann . [ link ] 511 ; [ link ] 536 ] sich an der solidarischen Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen [ [ link ] CIC , can . 517 , §2 ] , in Wirtschaftsräten mitarbeiten [ CIC , cann . [ link ] 492 , §1 ; [ link ] 536 ] und Mitglieder von kirchlichen Gerichten sein [ [ link ] CIC , can . 1421 , §2 ] . |
| Kte 1765 Die Leidenschaften sind zahlreich . Die grundlegendste Leidenschaft ist die Liebe , hervorgerufen durch die Anziehungskraft des Guten . Liebe bewirkt das Verlangen nach dem nicht gegenwärtigen Gut und die Hoffnung , es zu erlangen . Diese Regung kommt zur Ruhe im Gefallen und in der Freude am Gut , das man besitzt . Die Wahrnehmung von etwas Schlechtem bewirkt Haß , Abneigung und Angst vor dem drohenden Übel . Diese Regung endet in Traurigkeit über das vorhandene Übel oder im Zorn , der sich dagegen aufbäumt . |
| Kte 1780 Die Würde der menschlichen Person enthält und verlangt , daß das Gewissen richtig urteilt . Zum Gewissen gehören : die Wahrnehmung der Moralprinzipien [ Synderesisi , ihre Anwendung durch eine Beurteilung der Gründe und der Güter unter den gegebenen Umständen , und schließlich das Urteil über die auszuführenden oder bereits durchgeführten konkreten Handlungen . Das kluge Urteil des Gewissens anerkennt praktisch und konkret die Wahrheit über das sittlich Gute , die im Gesetz der Vernunft ausgedrückt ist . Als klug bezeichnet man den Menschen , der sich diesem Urteil gemäß entscheidet . |
| BGB 31a. 1 Ein Vorstand , der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält , die 500 Euro jährlich nicht übersteigt , haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit . Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins . |
| |