| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Volljährige | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Volljährige | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1896. 1 Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen , geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen , so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer . Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen . Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann , darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden , es sei denn , dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann . | 
|  | BGB 1897. 3 Wer zu einer Anstalt , einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung , in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt , in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht , darf nicht zum Betreuer bestellt werden . | 
|  | BGB 1897. 4 Schlägt der Volljährige eine Person vor , die zum Betreuer bestellt werden kann , so ist diesem Vorschlag zu entsprechen , wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft . Schlägt er vor , eine bestimmte Person nicht zu bestellen , so soll hierauf Rücksicht genommen werden . Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge , die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat , es sei denn , dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will . | 
|  | BGB 1897. 5 Schlägt der Volljährige niemanden vor , der zum Betreuer bestellt werden kann , so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen , insbesondere auf die Bindungen zu Eltern , zu Kindern , zum Ehegatten und zum Lebenspartner , sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen . | 
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