| Fachwort | 
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  | Deutsch | Vierteljahr   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Vierteljahr  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 188. 2 Eine Frist , die nach Wochen , nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr , halbes Jahr , Vierteljahr - bestimmt ist , endigt im Falle des § 187 Abs . 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht , in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt , im Falle des § 187 Abs . 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher dem Tage vorhergeht , der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht .   | 
 | BGB 189. 1 Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten , unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten , unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden .   | 
 | BGB 1145. 2 Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur , wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr , in welchem der Gläubiger befriedigt wird , oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden . Auf Kosten , für die das Grundstück nach § 1118 haftet , findet die Vorschrift keine Anwendung .   | 
 | BGB 1158 Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist , die nicht später als in dem Kalendervierteljahr , in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt , oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden , finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung ; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen , welche dem Eigentümer nach den §§ 404 , 406 bis 408 , 1157 zustehen , nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen .   | 
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