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Fachwort
DeutschVeräußerung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ver|äuße|rung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 92. 1 Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen , deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht .
BGB 92. 2 Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen , die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören , dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht .
BGB 311c Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache , so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache .
BGB 312b. 3 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht ( § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ) , 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ( § 481 ) , 3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung , 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten , die Begründung , Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken , 5. über die Lieferung von Lebensmitteln , Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs , die am Wohnsitz , am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden , 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung , Beförderung , Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung , wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet , die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen , 7. die geschlossen werden a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern , soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben .