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Fachwort
DeutschVerzögerung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ve|rz|öge|rung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Die Verzögerung der Ankunft
2Petr 3,9 Der Herr zögert nicht mit der Erfüllung der Verheißung , wie einige meinen , die von Verzögerung reden ; er ist nur geduldig mit euch , weil er nicht will , dass jemand zugrunde geht , sondern dass alle sich bekehren .
BGB 280. 2 Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen .
BGB 575. 3 Tritt der Grund der Befristung erst später ein , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen . Entfällt der Grund , so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen . Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter .
BGB 777. 1 Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt , das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt , dass er ihn in Anspruch nehme . Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht .