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BGB 164. 1 Eine Willenserklärung , die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt , wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen . Es macht keinen Unterschied , ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben , dass sie in dessen Namen erfolgen soll .
BGB 166. 1 Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden , kommt nicht die Person des Vertretenen , sondern die des Vertreters in Betracht .
BGB 177. 1 Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag , so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab .
BGB 177. 2 Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf , so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen ; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam . Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden ; wird sie nicht erklärt , so gilt sie als verweigert .