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Fachwort
DeutschVerschweigt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verschweigt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 523. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
BGB 524. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
BGB 600 Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache , so ist er verpflichtet , dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .