| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Verrichtung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Verrichtung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 618. 1 Der Dienstberechtigte hat Räume , Vorrichtungen oder Gerätschaften , die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat , so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen , die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind , so zu regeln , dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist , als die Natur der Dienstleistung es gestattet . | 
|  | BGB 831. 1 Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und , sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat , bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde . | 
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