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Verpächters
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Ve|rpäc|hte|rs
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 582a. 2 Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen , der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters .
BGB 583a Vertragsbestimmungen , die den Pächter eines Betriebs verpflichten , nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern , sind nur wirksam , wenn sich der Verpächter verpflichtet , das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben .
BGB 586. 2 Für die Haftung des Verpächters für Sach - und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs . 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend .
BGB 588. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden , es sei denn , dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist . Der Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen . Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuss zu leisten .