kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Verpfänders
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Verpfänders
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1211 Einreden des Verpfänders
BGB 1216 Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand , so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Pfandgläubiger ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er das Pfand versehen hat , wegzunehmen .
BGB 1217. 1 Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort , so kann der Verpfänder verlangen , dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder , wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird .
§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb