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Fachwort
DeutschVerpfänders Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verpfänders
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1211 Einreden des Verpfänders
BGB 1216 Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand , so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Pfandgläubiger ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er das Pfand versehen hat , wegzunehmen .
BGB 1217. 1 Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort , so kann der Verpfänder verlangen , dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder , wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird .
§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb